14 Anstalten, eine Macht
Struktur, Finanzierung und die demokratischen Risiken der Landesmedienanstalten
Formal sind sie das: staatsunabhängige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, zuständig für die Aufsicht über privaten Rundfunk und — seit dem Medienstaatsvertrag von 2020 — über nahezu alle digitalen Medienangebote in Deutschland. Entsprechend der grundgesetzlich verankerten Rundfunkzuständigkeit der Länder hat jedes Bundesland eine Landesmedienanstalt errichtet; Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein haben gemeinsame Anstalten — insgesamt sind es 14.
Klingt überschaubar. Ist es aber nicht.
Finanzierung: ~105 Millionen aus dem Zwangsbeitrag — automatisch
Die Landesmedienanstalten sind keine Landesbehörden, sondern als juristische Personen des öffentlichen Rechts staatsfern organisiert und finanziert. Zur Finanzierung stehen ihnen gemäß § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages 1,8989 Prozent der durch den Rundfunkbeitrag erzielten Einnahmen zu. Davon wird zunächst ein Sockelbetrag von 511.290 Euro an jede der 14 Anstalten gezahlt. Nach der letzten Beitragserhöhung liegt der Anteil der Landesmedienanstalten bei 0,35 Euro je Monat und Zahler.
Das ergibt zusammen rund 105 Millionen Euro jährlich — für Behörden, die den privaten Sektor beaufsichtigen sollen, aber aus dem Beitrag für den öffentlichen Rundfunk finanziert werden. Noch kurioser: Eine eigenständige Bedarfsanmeldung der Landesmedienanstalten wird im Länderkreis nicht diskutiert — anders als bei ARD und ZDF gibt es kein unabhängiges Prüfverfahren für ihre Ausgaben. Das Geld fließt automatisch. Von der Konferenz der Rechnungshöfe wurde bereits 2017 kritisiert, dass der Anteil der Landesmedienanstalten am Rundfunkbeitragsaufkommen „zum Teil zu erheblicher struktureller Überfinanzierung“ führe. Geändert hat sich seither nichts.
Struktur: Gremien, die niemand wählt
Jede der 14 Anstalten hat ein Exekutivorgan — Direktor oder Präsident — und ein gesellschaftliches Gremium: Medienrat, Versammlung oder Medienkommission. In den Gremien sind die maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte des jeweiligen Bundeslandes vertreten. Das klingt nach Pluralismus. In der Praxis bedeutet es: Gewerkschaften, Kirchen, Verbände — und parteinahe Akteure. Die Verfassungsmäßigkeit verschiedener Modelle wurde im Hinblick auf die Staatsfreiheit des Rundfunks wiederholt in Frage gestellt.
Ein besonders drastisches Beispiel liefert NRW: Dieses Bundesland hat sogar ein Gesetz geändert, um die Wiederwahl eines politisch nicht genehmen Anstaltsdirektors zu verhindern. Die „pro-forma-Staatsferne“, wie das Zentrum Liberale Moderne es formuliert, reicht nicht aus, um diese Sorge unbegründet erscheinen zu lassen.
Die Mission kriecht: Von der Frequenz zum Inhalt
Gegründet wurden die Landesmedienanstalten in den 1980er Jahren, um eine praktische Aufgabe zu erfüllen: Lizenzen vergeben, Frequenzen zuweisen, Sendezeiten koordinieren. Damit war die Aufgabe klar begrenzt. Mit dem Medienstaatsvertrag 2020 hat sich das grundlegend verändert. Die Landesmedienanstalten sollen nun Internetmedien regulieren und sicherstellen, dass diese journalistische Sorgfaltspflichten beachten. Sie können Beiträge beanstanden, Untersagungen aussprechen und Zwangsgelder verhängen — ohne vorheriges Gerichtsverfahren.
Was die Entscheidungsprozesse angeht: In dokumentierten Fällen wurde ein Beschluss von einer Prüfkommission aus sieben Landesmedienanstalten einstimmig vorgeschlagen, dann erhielten sämtliche Direktoren im Umlauf eine Beschlussvorlage und stimmten ohne Beratung oder eigene Begründung per E-Mail ab. Per Akklamation — über die Reputation eines Mediums entschieden.
Desinformation: Wer definiert die Wahrheit?
Das Kernproblem liegt im Begriff selbst. Wer definiert „Desinformation“? Wer entscheidet, wann journalistische Standards verletzt sind? Und wie staatsfern kann eine Institution tatsächlich sein, deren Finanzierung aus Zwangsbeiträgen erfolgt und deren Gremien überwiegend parteipolitisch besetzt werden? Die Anstalten beantworten das mit dem Verweis auf den Medienstaatsvertrag und den Digital Services Act der EU. Doch die Frage bleibt offen: Wer prüft die Prüfer?
Dazu kommt ein strukturelles Ungleichgewicht: Das Vorgehen der Landesmedienanstalten trifft Online-Medien, die sich nicht freiwillig dem Presserat angeschlossen haben. Wer sich dem Presserat unterwirft, genießt faktischen Schutz. Wer es nicht tut — meist kleinere, ressourcenschwache Anbieter — steht ungeschützt da.
„Wer definiert ‘Desinformation’? Wer entscheidet, wann journalistische Standards verletzt sind? Und wie staatsfern kann eine Institution tatsächlich sein, deren Finanzierung aus Zwangsbeiträgen erfolgt und deren Gremien überwiegend parteipolitisch besetzt werden?“
Tichys Einblick, Mai 2025 — exemplarisch für eine breite Kritik von links bis rechts#fürunseredemokratie — oder für den Machterhalt?
Die Landesmedienanstalten operieren in einem Spannungsfeld, das sie selbst nicht auflösen können: konstruiert, um Vielfalt zu sichern — aber mit Gremien, die bestehende Machtverhältnisse abbilden. Staatsfern dem Namen nach — aber finanziert aus staatlich erhobenen Beiträgen und mit politisch umkämpften Führungspositionen. Beauftragt, Desinformation zu bekämpfen — aber selbst definierend, was Desinformation ist.
Ein System, das automatisch finanziert wird, dessen Gremien nicht direkt demokratisch legitimiert sind, das Inhalte beurteilt ohne klar definierte Maßstäbe und das kleine Anbieter asymmetrisch trifft — ein solches System konserviert bestehende Diskursgrenzen. Es schützt nicht Vielfalt. Es verwaltet sie.
(Exekutive)
(Parteien, Verbände)
(Länderübergreifend)
Lizenzvergabe
Zulassung privater Radio- und TV-Veranstalter. Kontrolle über Marktzugang.
Programmaufsicht
Überwachung auf Einhaltung von Vielfalt, Jugendschutz, Werbegrenzen.
Frequenzvergabe
Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten — mächtiges infrastrukturelles Instrument.
Telemedienaufsicht
Seit MStV 2020: Blogs, Podcasts, Social Media — inkl. Beanstandung, Untersagung, Zwangsgeld.
Desinformationsbekämpfung
Prüfung journalistischer Sorgfaltspflichten. Keine gesetzlich klare Definition von „Desinformation“.
KI-gestützte Überwachung
KI-Tools (KIVI, RUBIN u.a.) zur automatisierten Prüfung digitaler Medieninhalte.
Parteiliche Gremiensetzung
Medienräte werden de facto nach Parteienproporz besetzt. NRW änderte sogar ein Gesetz, um einen unliebsamen Direktor zu verhindern.
Intransparente Entscheidungen
Die ZAK entscheidet über Online-Medien per E-Mail-Akklamation ohne öffentliche Beratung oder Begründung.
Selbstfinanzierung aus Zwangsbeiträgen
~105 Mio. € fließen automatisch — ohne eigenständiges Bedarfsermittlungsverfahren. Rechnungshöfe kritisierten 2017 „strukturelle Überfinanzierung“.
Mission Creep: Von Frequenz zu Content
Ursprünglich Lizenz- und Frequenzverwaltung, heute Inhaltskontrolle und Löschungsanordnungen ohne Gerichtsverfahren.
Föderale Fragmentierung
14 Anstalten, 14 Rechtskulturen — bei gleichzeitiger nationaler Koordination durch ZAK/DLM ohne demokratische Wahl-Legitimation.
Asymmetrische Durchsetzung
Presserat-Mitglieder sind de facto geschützt. Kleine Anbieter, Blogger, Podcaster tragen das gesamte Beanstandungsrisiko.
| Kürzel | Bundesland(/-länder) | Entscheidungsorgan |
|---|---|---|
| LFK | Baden-Württemberg | Medienrat |
| BLM | Bayern | Medienrat |
| mabb | Berlin & Brandenburg | Medienrat |
| brema | Bremen | Versammlung |
| MA HSH | Hamburg & Schleswig-Holstein | Medienausschuss |
| LPR | Hessen | Versammlung |
| MMV | Mecklenburg-Vorpommern | Medienrat |
| NLM | Niedersachsen | Versammlung |
| LfM NRW | Nordrhein-Westfalen | Medienkommission |
| LMK | Rheinland-Pfalz | Versammlung |
| LMS | Saarland | Versammlung |
| SLM | Sachsen | Versammlung |
| MSA | Sachsen-Anhalt | Medienrat |
| TLM | Thüringen | Versammlung |