Fall · Medienrecht · Historischer Präzedenz

Stoltenberg 1978: Der einzige Präzedenzfall einer Rundfunk-Staatsvertragskündigung

Rundfunkkritik.de · Stand: 17. September 2026

Der Fall

1978 kündigte Gerhard Stoltenberg (CDU), damals Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, den Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR). Der NDR wurde und wird gemeinsam von Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein getragen. Stoltenberg begründete die Kündigung mit dem Vorwurf unausgewogener Berichterstattung und Geldverschwendung und wollte damit eine grundlegende Reform des Senders erzwingen. Niedersachsens Regierungschef Ernst Albrecht, ebenfalls CDU, schloss sich dem Schritt an.

Wörtlich soll die Begründung gelautet haben:

„Wir kündigen den Staatsvertrag, weil wir in den politischen Programmen eine zu einseitige Betonung sogenannter linker gesellschaftskritischer Positionen haben." Gerhard Stoltenberg, 1978 — zitiert nach Verfassungsblog, 15.09.2026

Die Kündigung führte zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Frage, unter welchen Bedingungen Länder einen Rundfunk-Staatsvertrag einseitig beenden dürfen. Der Fall blieb bislang der einzige seiner Art — ein „Ausreißer", wie der Verfassungsblog-Beitrag vom 15. September 2026 formuliert.

Der aktuelle Bezug

Der Fall wird im September 2026 wieder relevant, weil die AfD in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern die Kündigung von Medienstaatsverträgen fordert — nach den dortigen Landtagswahlen und laufenden Koalitionsverhandlungen. Ein Rechtsgutachten bei beck-aktuell vom 14. September 2026 benennt Stoltenberg 1978 ausdrücklich als historisches Vorbild und prüft, ob ein vergleichbarer Schritt heute rechtlich möglich wäre.

Zwei Unterschiede zur Lage von 1978 werden dabei benannt: Ein solcher Schritt unterliegt dem Parlamentsvorbehalt — der neu gewählte Landtag müsste zustimmen, auch wenn eine Verfassungsänderung dies formal für entbehrlich erklärt. Das folgt aus der Rundfunkgarantie, die das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ableitet. Zudem würde ein heutiger Medienstaatsvertrag — anders als 1978 — auch den privaten Rundfunk betreffen, den es zu Stoltenbergs Zeiten noch nicht gab.

Fairness-Box

Der historische Fall und die aktuelle Debatte sind nicht deckungsgleich: 1978 handelte ein amtierender Ministerpräsident im Rahmen bestehender Staatsverträge; die heutige Forderung stammt von einer Oppositions- bzw. Wahlkampfpartei und trifft auf eine seither ausdifferenzierte Rechtsprechung zur Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG), die zusätzliche Hürden wie den Parlamentsvorbehalt aufstellt. Dass Stoltenbergs Vorwurf 1978 ("zu einseitige linke Positionen") wortgleich mit heutiger AfD-Rhetorik ist, belegt eine wiederkehrende Kritiklinie — nicht, dass beide Fälle rechtlich oder politisch gleich zu bewerten sind.

Beleglücken-Box

Der genaue Aktenzeichen und Tenor der BVerwG-Grundsatzentscheidung zur NDR-Staatsvertragskündigung 1978 liegen für diesen Artikel noch nicht vor und wurden nicht recherchiert. Ebenso ungeklärt: Wie die Kündigung 1978 konkret endete (Rücknahme, gerichtliche Aufhebung, Verhandlungslösung) und ob Stoltenbergs Reformforderungen am Ende umgesetzt wurden. Diese Punkte sollten vor einer erweiterten Fassung des Artikels nachrecherchiert werden.

  1. Konrad-Adenauer-Stiftung: „Zum 10. Todestag von Gerhard Stoltenberg" — Biografie, Abschnitt zur NDR-Staatsvertragskündigung 1978.
  2. Verfassungsblog, 15.09.2026: „Rote und grüne Linien der Medienpolitik — Verfassungsfragen der Kündigung von Medienstaatsverträgen".
  3. beck-aktuell, 14.09.2026: „Kündigung Medienstaatsvertrag: rechtliche Möglichkeiten der AfD" (Rechtsgutachten Prof. Gersdorf).

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