Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
1 Der Kläger hat keine konkreten, auf einzelne Sendungen bezogenen Verstöße gegen den Programmauftrag benannt, die geeignet wären, eine Befreiung von der Beitragspflicht zu rechtfertigen. Allgemeine Kritik an redaktionellen Entscheidungen genügt nicht.
2 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich Themenauswahl, Gewichtung und Darstellungsweise. Eine gerichtliche Überprüfung redaktioneller Entscheidungen findet nur in engen Grenzen statt.
3 Die persönliche Unzufriedenheit des Klägers mit dem Programmangebot begründet keine unzumutbare Härte im Sinne des § 4 RBStV. Die Beitragspflicht knüpft nicht an die individuelle Nutzung an.
4 Die vorgelegten Studien und Aussagen ehemaliger Mitarbeiter belegen keine rechtswidrige Einflussnahme auf den Redaktionsbetrieb und sind nicht geeignet, einen strukturellen Verstoß gegen den Programmauftrag zu begründen.
Sechs strukturelle Fehler, die eine Berufung begründen – präzise, juristisch formuliert.
Das BVerfG und BVerwG prüfen ausdrücklich Gesamtprogramme und strukturelle Tendenzen – nicht einzelne Sendungen. Das Gericht argumentiert unterhalb der richtigen Prüfungsebene. Das ist ein Rechtsfehler, kein Ermessen.
Der Kläger hat objektive, wissenschaftliche Evidenz in 7 Kategorien vorgelegt. Das Gericht würdigt keine einzige dieser Kategorien inhaltlich. Pauschalverwerfung ohne Subsumtion ist verfahrensrechtlich angreifbar.
Das Pluralitätsgebot ist zentraler verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (Art. 5 GG). Das Gericht erwähnt es nicht substantiiert und wendet es nicht an. Das ist ein Rechtsfehler.
Der Gestaltungsspielraum des ÖRR endet dort, wo Pluralität systematisch unterlaufen wird. Das Gericht prüft diese Grenze nicht. Unbegrenzte Gestaltungsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Das Gericht prüft Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beitragspflicht angesichts der Strukturdefizite nicht. Eine vollständige Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlt.
Die strukturelle Ungleichbehandlung von ÖRR und freien Medien (Art. 3 GG) wird nicht geprüft. Landesmedienanstalten dürfen freie Medien sanktionieren – der ÖRR ist faktisch immun. Das ist eine grundrechtlich relevante Asymmetrie.
Auf Basis dieser Analyse lässt sich eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht präzise auf folgende Rügen stützen: