Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt, da er zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen wird und geltend macht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, Az. 6 C 5.24) entfällt die Beitragspflicht, wenn das Gesamtprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist. Repräsentative Belege sind ausreichend – eine vollständige Analyse aller Sendeminuten ist nicht erforderlich.
2 Der Kläger hat durch die vorgelegten Beweisgruppen A–G substantiiert und durch repräsentative Beispiele belegt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Programmauftrag gemäß § 26 MStV strukturell nicht erfüllt. Das Gericht folgt dieser Einschätzung.
Insbesondere die vorgelegten Studien (Anlage A), die übereinstimmenden Aussagen ehemaliger Mitarbeiter (Anlage C) sowie die ÖRR-eigenen Eingeständnisse (Anlage E) ergeben in der Gesamtschau ein Bild anhaltender, programmübergreifender Pluralitätsminderung.
3 Das Gericht stellt fest, dass der Rundfunkrat strukturell ungeeignet ist, den gesetzlichen Programmauftrag wirksam zu kontrollieren. Die dokumentierte Erfolgsquote von Bürgerbeschwerden von nahezu null belegt die faktische Wirkungslosigkeit des Beschwerdemechanismus. Eine wirksame externe Kontrolle existiert nicht.
4 Die Beitragspflicht ist unverhältnismäßig, wenn der ÖRR seinen Auftrag strukturell nicht erfüllt und keinerlei wirksamer Kontrollmechanismus existiert. Im Gegensatz zu privaten Anbietern ist der ÖRR weder kündbar noch abwählbar. Diese fehlende Wahlfreiheit verpflichtet zu objektiv hoher Qualität und struktureller Ausgewogenheit – die hier nicht gegeben ist.
5 Die gleichzeitige Befugnis der Landesmedienanstalten, gegen freie Medien Bußgelder zu verhängen und Sendebeschränkungen auszusprechen, während der ÖRR faktisch immun gegenüber Sanktionen ist, verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Diese strukturelle Asymmetrie ist ein weiteres Indiz für die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der Beitragspflicht unter den gegebenen Umständen.
Die Klage war stattzugeben. Der Kläger wird von der Beitragspflicht befreit. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.