Medienkritik · Wer kontrolliert wen? Teil 4

Sorgfaltspflicht mit zweierlei Maß?

Eine einzige unwidersprochene historische Detailaussage eines Interviewgastes reicht einer Landesmedienanstalt, um einen Podcaster mit über 300 zu prüfenden Folgen zu konfrontieren. Ein staatlich mit Millionen geförderter Verein stellt derweil offen Sprachregelungen für Redaktionen auf — ohne dass hier von "Sorgfaltspflicht" die Rede ist. Ein Vergleich zweier Maßstäbe.

Anschluss an: „Die staatliche Schlussredaktion: LFM NRW gegen Ben ungeskriptet“ (rundfunkkritik.de, Juni 2026)

Der Maßstab bei Ben Berndt

Zur Erinnerung, kurz zusammengefasst: Podcaster Benjamin Berndt führte ein rund sechs Millionen Mal aufgerufenes, ungeschnittenes Interview mit AfD-Politiker Björn Höcke. Die Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW) unter Tobias Schmid verlangte anschließend, eine einzelne Aussage Höckes — die SA habe kein Motto gehabt — nachträglich als Falschaussage zu kennzeichnen. Zusätzlich sollte Berndt sein gesamtes Angebot von über 300, teils mehrstündigen Interviews auf mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen durchsehen. Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel wies die Behörde zurück: Sie sei „keine staatliche Schlussredaktion für mediale Inhalte“.

Der Fall steht nicht allein. Publizist Alexander Wallasch berichtet, seit über 500 Tagen von mittlerweile fünf Landesmedienanstalten mit Verfahren konfrontiert zu sein — ausgelöst nach eigener Darstellung durch ein Schreiben der Niedersächsischen Landesmedienanstalt, das ihn aufforderte, über 3.000 eigene Artikel zu überprüfen. Er klagt dagegen vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig.

Zur Quellenlage Der Fall Berndt ist über Apollo News und t-online extern bestätigt. Der Fall Wallasch beruht auf dessen eigener Darstellung, ergänzt durch eine unabhängige Bestätigung des Wirtschaftsjournalisten Norbert Häring. Ein rechtskräftiges Urteil zu Wallaschs Klage liegt noch nicht vor — der Fall ist als laufendes Verfahren zu behandeln, nicht als abgeschlossener Fakt.

Der Maßstab bei den Neuen deutschen Medienmachern

Auf der anderen Seite des Mediensystems steht ein Verein, der ebenfalls publizistisch wirkt — allerdings nicht als Interviewformat, sondern als Multiplikator von Sprachempfehlungen für Redaktionen. Die Neuen deutschen Medienmacher*innen (NdM) veröffentlichen ein "Glossar" mit Formulierungsempfehlungen für die Berichterstattung über Migration, das laut eigenen Angaben kostenfrei an Medienschaffende verteilt wird. Der Verein ist gleichzeitig, wie aus mehreren Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen hervorgeht, mit siebenstelligen Summen aus Bundeskanzleramt, BAMF, Bundeszentrale für politische Bildung und dem Programm „Demokratie leben!“ gefördert worden.

Ben Berndt / Wallasch

Unabhängige Einzelakteure · keine institutionelle Förderung bekannt · Gegenstand laufender aufsichtsrechtlicher Verfahren wegen einzelner Detailaussagen bzw. hunderter/tausender zu prüfender Beiträge

Neue deutsche Medienmacher*innen

Eingetragener Verein mit Ministerien-Förderung im siebenstelligen Bereich seit mind. 2016 · eigene Sprachempfehlungen an Redaktionen · keine bekannten aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen den Verein selbst

Wichtig zur Einordnung: Der Verein selbst unterliegt als Verein keiner Landesmedienanstalt-Aufsicht — er ist kein Rundfunk- oder rundfunkähnliches Angebot im Sinne des Medienstaatsvertrags, sondern eine zivilgesellschaftliche Organisation. Die Vergleichsebene ist deshalb nicht "gleiches Verfahren, ungleiche Anwendung", sondern eine grundsätzlichere Frage: Warum wird die eine Form publizistischer Einflussnahme (Sprachempfehlung an Redaktionen, finanziert aus Steuermitteln) aufsichtsrechtlich gar nicht erfasst, während die andere Form (ein einzelnes Interview-Format) einer intensiven Detailprüfung unterliegt?

Fairnessbox Die NdM sind kein Rundfunkveranstalter und unterliegen daher aus gutem Grund nicht der gleichen Aufsicht wie Ben Berndts Podcast — der Vergleich hinkt insofern, als es sich um unterschiedliche Rechtsregime handelt. Die NdM betonen zudem, dass ihre Glossar-Empfehlungen unverbindlich seien und Redaktionen freistehe, sie zu ignorieren. Umgekehrt berufen sich die Landesmedienanstalten auf einen gesetzlichen Auftrag, der grundsätzlich alle journalistisch-redaktionellen Angebote erfasst — nicht nur alternative Formate. Ob die Prüfpraxis in der Fläche einseitig ist oder ob sich das nur an den öffentlich gewordenen Einzelfällen so darstellt, lässt sich ohne eine systematische Auswertung aller LMA-Verfahren nicht abschließend sagen.

Was so ein Verfahren kostet

Ein Aspekt, der in der öffentlichen Debatte oft untergeht: Diese Verfahren wirken nicht nur inhaltlich, sondern finanziell. Nach der seit Januar 2025 geltenden Kostensatzung der Landesmedienanstalten kann die Gebühr für einen erfolglosen Rechtsbehelf bis zu 5.000 Euro betragen. Beim Online-Medium Apolut, das eine Klagefrist verstreichen ließ, wurden konkret 4.000 Euro fällig — bestätigt über zwei unabhängige Quellen. Kommt es zur Klage vor dem Verwaltungsgericht, hängt die Kostenhöhe vom gerichtlich festgesetzten Streitwert ab: Im Fall Wallasch gegen die NLM kursiert eine Berechnung, nach der allein der Gerichtskostenvorschuss der ersten Instanz bei einem Streitwert von 500.000 Euro rund 23.124 Euro betragen würde — vor jeder Anwaltsrechnung.

Zur Quellenlage Die Gebührensätze selbst (Kostensatzung, GKG-Tabelle) sind primär belegt. Die konkrete Streitwerthöhe im Fall Wallasch stammt aus Angaben der betroffenen Partei und ist nicht unabhängig durch das Gericht bestätigt.

Der Punkt ist unabhängig vom Ausgang eines einzelnen Verfahrens: Allein das Kostenrisiko einer Klage kann für einen unabhängigen Podcaster oder Blogger existenzbedrohend sein — während ein institutionell verankerter, aus Fördermitteln finanzierter Akteur ein solches Risiko gar nicht erst trägt, weil er aufsichtsrechtlich schlicht nicht adressiert wird.

Was bleibt

Belegbar ist: Ein staatlich mitfinanzierter Verein wirkt auf redaktionelle Sprachpraxis ein, ohne selbst einer vergleichbaren Aufsicht zu unterliegen wie ein einzelner Podcaster. Nicht belegbar — und hier ziehen wir bewusst die Grenze — ist eine Absicht dahinter, etwa eine koordinierte Doppelstrategie von Förderung hier und Verfolgung dort. Was sich zeigen lässt, ist die strukturelle Schieflage selbst: unterschiedliche Kontrollintensität für strukturell unterschiedliche, aber beide publizistisch wirksame Akteure. Diese Beobachtung steht für sich, ohne Verschwörung, aber auch ohne Beschönigung.

Quellen: