Jeder fünfte Platz im Feed: Die Länder reservieren Ihre Timeline für ARD und ZDF
Der Entwurf zum Digitale-Medien-Staatsvertrag Teil 2 verpflichtet YouTube, Instagram, TikTok und X, jede fünfte Empfehlung aus einem Pool amtlich bestimmter Anbieter zu ziehen. ARD, ZDF und Deutschlandradio sind ohne Antrag dabei. Die eingeschobenen Beiträge müssen nicht als solche gekennzeichnet werden. Wir haben die 186 Seiten gelesen.
Jeder kann zum Entwurf Stellung nehmen, auch Privatpersonen, Blogger, Podcaster und YouTuber. Das Formular der Rundfunkkommission ist am Ende dieses Artikels verlinkt.[1]
Das Wichtigste in fünf Punkten
- Plattformen mit Empfehlungsalgorithmus sollen mindestens jede fünfte Empfehlung aus einem „Public-Value-Pool“ ziehen (§§ 84c, 94a).
- ARD, ZDF und Deutschlandradio gehören diesem Pool kraft Gesetzes an. Private müssen sich bewerben und alle drei Jahre neu prüfen lassen (§§ 25a, 25b).
- Die eingeschobenen Beiträge „müssen sich einfügen“. Ein Hinweis darauf ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben (§ 84c Abs. 3).
- Wer als Plattform mehr tut als vorgeschrieben, wird im Medienkonzentrationsrecht belohnt (§§ 103b, 103d).
- Über den Status entscheiden die Landesmedienanstalten, dieselben Behörden, die seit 2020 Blogs und Podcasts auf „journalistische Sorgfalt“ prüfen.
Beleg-Ampel
- Feed-Quote „jede fünfte Empfehlung“: im Originalentwurf belegt (Erläuterung zu § 84c, S. 86).
- Automatischer Status für ARD, ZDF, Deutschlandradio: im Originalentwurf belegt (§ 25a Abs. 2, S. 45).
- Kennzeichnung nur freiwillig: im Originalentwurf belegt (§ 84c Abs. 3, S. 90).
- Belohnung für Übererfüllung: im Originalentwurf belegt (§ 103b Abs. 2, § 103d Abs. 2).
- Endgültige Fassung: offen. Es handelt sich um einen Diskussionsentwurf mit zahlreichen Passagen in eckigen Klammern. Ob die Quote nur für Information und Bildung oder für alle Inhalte gilt, ist noch nicht entschieden.
Was im Entwurf steht: ein reservierter Platz in jedem Feed
Die Rundfunkkommission der Länder hat am 16. September 2026 den zweiten Teil des Digitale-Medien-Staatsvertrags beraten und Ende September als Diskussionsentwurf veröffentlicht.[1][2] Die Länder werben damit, Medienangebote „vor algorithmischer Verdrängung“ zu schützen.[1] Der Kern dieses Schutzes ist ein neuer § 84c. Er gilt für Benutzeroberflächen, die Inhalte mit algorithmischen Empfehlungssystemen sortieren. Ein Satz in § 94a überträgt ihn vollständig auf die sozialen Netzwerke und Videoplattformen:
„§ 84c gilt für die Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a in Medienintermediären entsprechend.“ § 94a DMStV-Entwurf, S. 97 f.
Was das bedeutet, steht in den Erläuterungen. Die Plattform muss in einem festen Rhythmus auf einen zweiten Inhaltepool zugreifen, so wie sie heute Werbung einstreut. Die Höhe nennen die Länder ausdrücklich: Mindestens jede fünfte Empfehlung soll aus dem Pool der privilegierten Anbieter stammen. Die Begründung für die Zahl liefern sie gleich mit.
„Die vorgeschlagene Mindestquote (jede fünfte Empfehlung) orientiert sich grob an den inzwischen üblichen Anteilen von Werbung in Feeds“. Erläuterung zu § 84c, S. 86
Der Maßstab für den Eingriff in die Feeds ist also der Werbeanteil. Wo heute eine Anzeige steht, soll künftig ein Beitrag aus dem amtlich bestimmten Pool stehen. Welcher Beitrag das konkret ist, ob Tagesschau-Clip oder ntv-Video, darf weiter der Algorithmus auswählen. Dass ein Beitrag aus dem Pool kommt, entscheidet er nicht mehr.
Offen ist nur noch die Reichweite der Quote. Variante 1 beschränkt sie auf Information und Bildung. Variante 2 gilt für alle Inhalte, also auch für Unterhaltung, Kultur, Ratgeber sowie Kinder- und Jugendangebote. Die Begründung für Variante 2 ist aufschlussreich: Sie stellt ausdrücklich auf die „generelle Refinanzierbarkeit und Sichtbarkeit“ der privilegierten Angebote ab.[2] Es geht hier nicht um Meinungsvielfalt. Es geht um Reichweite und Geld.
Dass das ein schwerer Eingriff ist, wissen die Verfasser. In den Erläuterungen zu § 25a heißt es ohne Umschweife:
„Dies rechtfertigt auch die mit den Regelungen verbundenen, erheblichen Markteingriffe.“ Erläuterung zu § 25a, S. 42
ARD und ZDF: ohne Antrag, ohne Prüfung, immer im Pool
Wer in den Pool kommt, regelt § 25a. Für private Anbieter gilt ein Antragsverfahren bei der zuständigen Landesmedienanstalt. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt das nicht. Seine Programme und Telemedienangebote „gelten als Angebote im Sinne des Absatz 1“, also automatisch als privilegiert.[2] Das betrifft die beitragsfinanzierten Programme, die gemeinsamen Telemedien der ARD, die Telemedien des ZDF und des Deutschlandradios.
Für Private sieht der Entwurf in § 25b eine Prüfung vor. Ein Angebot muss in drei Kategorien mindestens ein Kriterium erfüllen, und zwar mit einem „[überdurchschnittlichen und] signifikanten Wert“ gemessen an seiner Angebotskategorie:
| Kategorie | Kriterien nach § 25b Abs. 3 (Entwurf) |
|---|---|
| 1. Inhalte | Anteil an Nachrichten und politischem Geschehen, an Information, Bildung und Dokumentation, an lokaler oder regionaler Information oder an Kinderangeboten |
| 2. Struktur | Anteil selbst erstellter Inhalte oder Anteil der Mitarbeiter in Redaktion und Angebotserstellung |
| 3. Zugang | Umfang der Barrierefreiheit |
Die Schwellenwerte und die Gewichtung legen die Landesmedienanstalten selbst per Satzung fest. Der Status gilt jeweils für drei Jahre und wird zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen entfallen. Schon heute verlangen die Medienanstalten für eine Public-Value-Entscheidung Gebühren, nach der Kostensatzung 500 Euro je regionalem und 1.000 Euro je bundesweitem Rundfunkangebot.[18]
Für Presseangebote enthält der Entwurf in eckigen Klammern einen zweiten Weg: Wer sich der Selbstregulierung des Deutschen Presserats unterwirft, soll für Feeds und KI-Antworten ebenfalls als privilegiert gelten. Getragen wird der Presserat von den Verbänden der Verleger und Journalisten. Die Eintrittskarte in den Feed hängt damit an der Anerkennung durch eben die Branche, mit der kleine Anbieter um Aufmerksamkeit konkurrieren.
Das Ergebnis ist eine Zwei-Klassen-Ordnung. Der beitragsfinanzierte Rundfunk erhält den Status ohne jede Prüfung. Große private Häuser können die Kriterien mit Personal und Verwaltung erfüllen. Ein Einzelner, der jede Woche ein sorgfältig recherchiertes Video veröffentlicht, wird weder einen überdurchschnittlichen Nachrichtenanteil noch einen Antrag mit Unterlagen nach §§ 55 und 56 stemmen. Einige große Private wie ntv, Welt und RTL haben den Status bereits.[9] Wer ihn nicht hat, verliert im Feed jeden fünften Platz an die, die ihn haben.
Eingeschoben, aber nicht gekennzeichnet
Werbung muss im deutschen Medienrecht als Werbung erkennbar sein. Für die Pflichtbeiträge aus dem Pool gilt das nicht. § 84c Abs. 3 regelt:
„Nach Absatz 1 präsentierte Inhalte aus Angeboten nach § 25a müssen sich einfügen und können durch den Anbieter der Benutzeroberfläche mit einem erläuternden, neutralen Hinweis gekennzeichnet werden“. § 84c Abs. 3 DMStV-Entwurf, S. 90
„Müssen sich einfügen“ ist Pflicht. „Können … gekennzeichnet werden“ ist Kür. Die Erläuterung ergänzt, Hinweise sollten sich „der Nutzerführung organisch einfügen“ und die Auffindbarkeit nicht behindern. Der Nutzer soll also nicht merken, dass ein Beitrag nicht wegen seines Interesses, sondern wegen eines Staatsvertrags in seiner Timeline steht. Für eine Regel, die sich auf Transparenz und Vertrauen beruft, ist das ein bemerkenswerter Konstruktionsfehler.
Die Belohnung für Übererfüllung
Die Quote ist als Untergrenze formuliert. Der Entwurf sorgt dafür, dass Plattformen einen Anreiz haben, darüber hinauszugehen. Im neu gefassten Medienkonzentrationsrecht werden Umsätze nur zu drei Vierteln angerechnet, wenn ein Anbieter die privilegierten Angebote „entsprechend der §§ 84b, 84c oder 94a besonders auffindbar macht“ (§ 103b Abs. 2 Nr. 3). Und wer unter Verdacht vorherrschender Meinungsmacht steht, kann diese Vermutung unter anderem dadurch widerlegen, dass er die Vorgaben der §§ 84b, 84c und 94a „über die gesetzlichen Vorgaben hinaus erfüllt“ (§ 103d Abs. 2 Nr. 3).[2]
Zwanzig Prozent sind damit der Einstieg. Wer mehr ARD, ZDF und zertifizierte Anbieter ausspielt, steht bei der Konzentrationskontrolle besser da. Freiwilligkeit unter regulatorischem Druck ist keine Freiwilligkeit.
Wer entscheidet: die Aufseher der kleinen Anbieter
Die Erläuterungen betonen die „staatsferne Struktur der Landesmedienanstalten“. Formal ist das richtig: Die 14 Anstalten sind rechtlich selbstständig. Finanziert werden sie aus einem Anteil am Rundfunkbeitrag. Und sie sind dieselben Behörden, die seit November 2020 nach § 19 Medienstaatsvertrag prüfen, ob Blogs, YouTube-Kanäle, Podcasts und Social-Media-Profile die „journalistische Sorgfalt“ einhalten.[19] Die Medienanstalten erklärten diese Aufsicht im Februar 2021 zur „hohen Priorität“ im Superwahljahr.[6]
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt eine Antwort des Berliner Senats vom 20. August 2026. Allein die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat seit 2021 folgende Verfahren nach § 19 MStV geführt:[3]
Nach welchem Thema, welcher Reichweite und auf wessen Beschwerde hin geprüft wird, erfasst die mabb nach eigener Auskunft nicht. Einen Transparenzbericht lehnt der Senat ab.[3] In Nordrhein-Westfalen erhielt der Podcaster Ben Berndt („Ben ungeskriptet“, unsere Dokumentation) wegen eines Interviews mit Björn Höcke ein Hinweisschreiben der Landesanstalt für Medien. Die Behörde nennt es „das mildeste Mittel“ und gibt an, es gebe keine Studien zu möglichen Einschüchterungseffekten.[8]
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht dagegen nicht unter der Aufsicht der Landesmedienanstalten. Er kontrolliert sich über seine eigenen Rundfunk- und Fernsehräte. Damit schließt sich der Kreis: Wer privilegiert ist, wird von niemandem außerhalb des Systems geprüft. Wer geprüft wird, ist nicht privilegiert. Und dieselbe Behörde, die den einen Sorgfaltsbriefe schreibt, entscheidet künftig, wer im Feed bevorzugt wird.
Die Daumenschrauben: eine Chronik
Der Entwurf kommt nicht aus dem Nichts. Er ist der vorläufig letzte Schritt einer Entwicklung, in der die Regeln für das Netz Stück für Stück enger wurden.
Große Plattformen müssen gemeldete Inhalte unter Fristdruck prüfen und löschen.
Die Landesmedienanstalten beaufsichtigen erstmals Blogs, Kanäle und Podcasts nach § 19 und Medienintermediäre wie YouTube und Facebook. Public-Value-Angebote müssen auf Smart-TVs leicht auffindbar sein.[19]
Die Prüfung journalistischer Sorgfalt im Netz hat im Superwahljahr „hohe Priorität“.[6]
Die Bundesnetzagentur lässt die Meldestelle REspect! als vertrauenswürdigen Hinweisgeber nach dem Digital Services Act zu. Ihr Schwerpunkt: Facebook, X, Instagram, TikTok, YouTube und Telegram.[5]
Die Rundfunkkommission beschließt in Mainz die Eckpunkte, darunter die Ausweitung der Auffindbarkeitsregeln auf algorithmische Feeds.[7]
Laut Apollo News schlägt es vor, Public Value von ganzen Angeboten auf einzelne Inhalte auszuweiten, und hält eine „gesetzliche Quote“ für zielführend.[15]
Die Ministerpräsidenten einigen sich auf den ersten Teil. Er enthält unter anderem Vorgaben für den Einsatz des KI-Tools „KIVI“ durch die Medienaufsicht.[4]
186 Seiten, darunter die Feed-Quote für jede fünfte Empfehlung.[2]
Danach überarbeiten die Länder den Text. Am Ende müssen alle 16 Landtage zustimmen.
Das Muster ist immer gleich. Eine Regel beginnt freiwillig oder auf einem Nebenschauplatz, zum Beispiel bei Smart-TV-Menüs. Danach wird sie ausgeweitet und schließlich verbindlich. Jeder Schritt wirkt für sich genommen technisch und klein. Zusammen ergeben sie eine Ordnung, in der Behörden bestimmen, wer Reichweite bekommt.
Fairness-Box: Was die Länder sagen und was davon übrig bleibt
- „Algorithmen bevorzugen Reißerisches. Seriöser Journalismus geht im Rauschen unter.“
- So begründet der Entwurf die Regel. Das Problem gibt es, auch Studien beschreiben es.Aber: Die Lösung ist nicht mehr Auswahl für den Nutzer, sondern eine amtlich bestimmte Auswahl. Wer echte Vielfalt will, verpflichtet Plattformen zu Diskriminierungsfreiheit und Transparenz statt zu einer Quote für vorab ausgewählte Anbieter.
- „Die bisherige Regel ist wirkungslos.“
- Das stimmt. Die Public-Value-Kachel auf Smart-TVs wird nach Einschätzung der Europäischen Rundfunkunion weitgehend ignoriert.[11]Aber: Wenn Zuschauer ein Angebot nicht freiwillig nutzen, ist das eine Aussage über das Angebot. Die Antwort der Länder ist, es den Nutzern in den Feed zu schieben.
- „Auch Private bekommen den Status.“
- Über 300 Angebote wurden bereits als Public Value bestimmt, darunter private.[11]Aber: Der ÖRR muss nichts nachweisen, alle anderen schon. Die Kriterien begünstigen Anbieter mit großen Redaktionen.
- „Die Kriterien sind nicht inhaltsbezogen, und das Mitarbeiter-Kriterium wird ins Verhältnis zur Unternehmensgröße gesetzt.“
- Das steht so in den Erläuterungen und ist ein ernsthafter Versuch, Größe nicht allein zu belohnen.Aber: Wer den Status jederzeit wieder verlieren kann, hat ein wirtschaftliches Interesse, der Behörde keinen Anlass zu geben. Die Abhängigkeit entsteht auf der Ebene des Anbieters, nicht des einzelnen Beitrags.
- „Nutzer können ihren Feed selbst einstellen.“
- Der Entwurf räumt Nutzereinstellungen ausdrücklich Vorrang ein (§ 94 Abs. 3).[2]Aber: Die Quote wirkt über die Grundeinstellung, und die ändern die meisten Nutzer nie. Genau darauf ist sie angelegt.
Wer berichtet, wer schweigt
| Medium | Einordnung | Berichterstattung zur Feed-Quote |
|---|---|---|
| Öffentlich-rechtlicher Rundfunk (Nutznießer der Regel) | ||
| tagesschau.de, MDR.de, ZDF | Quote nicht berichtet | Zum Medienstaatsvertrag berichten die Sender durchaus, aber über andere Aspekte: tagesschau.de über die Kündigungspläne der AfD in Sachsen-Anhalt, MDR.de unter dem Titel „Warum Google & Co. künftig lokale Inhalte sichtbarer machen sollen“ über ein Landesmediengesetz, das ZDF über den Streit um Spartensender. Einen eigenen Bericht über die 20-Prozent-Feed-Quote, von der die Sender selbst profitieren würden, fanden wir in einer Google-News-Suche am 31.10.2026 nicht. |
| Etablierte und Fachmedien | ||
| Berliner Zeitung | Kat. 2 | Berichtet mehrfach und kritisch: ARD und ZDF profitieren, private Medien müssen Hürden nehmen. Zitiert auch die Kritik des Deutschen Journalisten-Verbands an einer Feed-Quote.[9][10] |
| digitalfernsehen.de | Fachmedium | Sachlicher Bericht über Quote, Varianten und automatischen Status von ARD, ZDF und Deutschlandradio.[12] |
| Dr. Web | Fachmedium | Erklärt die Herleitung der Quote aus dem Werbeanteil in Feeds.[13] |
| Freie Medien | ||
| Apollo News | Kat. 3 | Machte im Mai 2026 das interne Papier der Medienanstalten Bayern und NRW öffentlich.[15] |
| Norbert Häring | Kat. 3 | Ausführliche Analyse des Entwurfs vom 29.10.2026, auch zur KI-Regel in § 77e.[16] |
| Tichys Einblick | Kat. 3 | Scharfe Kritik am Public-Value-Konzept, berichtet über Quote und Vorläuferpapier.[17] |
Auch die Digitalwirtschaft ist skeptisch. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft hat schon zu den Eckpunkten bezweifelt, dass die Länder für viele der geplanten Regeln überhaupt zuständig sind, und auf das europäische Recht verwiesen, vor allem auf den Digital Services Act und den European Media Freedom Act.[14]
Beleglücken-Box
- Der Normtext von § 84c Abs. 1 ist im veröffentlichten PDF wegen einer fehlerhaften Schriftkodierung nur teilweise lesbar. Die Quote „jede fünfte Empfehlung“ ist in den Erläuterungen derselben Vorschrift eindeutig formuliert.
- Das interne Papier der Medienanstalten Bayern und NRW vom Frühjahr 2026 liegt uns nicht im Original vor. Wir zitieren es nach Apollo News.
- Die Rolle des Presserats als zweiter Zugang in den Pool steht im Entwurf in eckigen Klammern und ist noch nicht entschieden.
- Ob die Quote mit europäischem Recht vereinbar ist, ist rechtlich ungeklärt.
Einordnung
Der Entwurf verkauft sich als Schutz der Vielfalt. Tatsächlich schafft er ein Reichweitenprivileg. Der beitragsfinanzierte Rundfunk, den jeder Haushalt bereits bezahlen muss, bekommt zusätzlich einen garantierten Platz in jedem fünften Empfehlungsslot der großen Plattformen, ohne Antrag, ohne Prüfung und ohne Pflicht zur Kennzeichnung. Wer mitmachen will, braucht den Segen derselben Behörden, die freie Publizisten nach § 19 beaufsichtigen. Wer ihn nicht hat, wird verdrängt, ohne dass ein einziger Beitrag gelöscht werden muss.
Das Internet hat ermöglicht, was im Rundfunk technisch nie möglich war: eine Vielfalt aus unzähligen unabhängigen Stimmen. Eine Medienordnung, die diese Vielfalt schützen will, verbietet Plattformen, Anbieter zu diskriminieren, legt Algorithmen offen und gibt Nutzern die Kontrolle. Sie reserviert keine Plätze für einen amtlich bestimmten Kreis. Der Diskussionsentwurf geht den umgekehrten Weg.
Was Sie jetzt tun können
- Lesen Sie den Diskussionsentwurf selbst. Die entscheidenden Stellen: § 25a (S. 41 ff.), § 84c (S. 84 ff.), § 94a (S. 97).
- Reichen Sie bis zum 13. November 2026 eine Stellungnahme über das Kontaktformular der Rundfunkkommission ein. Kurz und sachlich reicht.
- Sprechen Sie Ihre Landtagsabgeordneten an. Ohne Zustimmung aller 16 Landtage tritt kein Staatsvertrag in Kraft.
Quellen
- Rundfunkkommission der Länder: Digitale Medien-Staatsvertrag Teil 2, Konsultationsseite. rundfunkkommission.rlp.de Kat. 1
- Rundfunkkommission der Länder: Diskussionsentwurf DMStV Teil 2, Stand 28.09.2026 (PDF, 186 S.). PDF Kat. 1
- Abgeordnetenhaus Berlin: Antwort auf die Schriftliche Anfrage 19/26824 zu Prüfungen der mabb, 20.08.2026. PDF Kat. 1
- Abgeordnetenhaus Berlin: Drucksache 19/3446, Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, 12.08.2026. PDF Kat. 1
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zur Zulassung des ersten Trusted Flaggers, 01.10.2024. bundesnetzagentur.de Kat. 1
- Die Medienanstalten: Pressemitteilung 03/2021, „In den Blick genommen: Journalistische Sorgfaltspflichten im Netz“, 12.02.2021. PDF Kat. 1
- Rundfunkkommission: Beschluss zu den Eckpunkten DMStV Teil 2, 22.10.2025. PDF Kat. 1
- Harald Neuber, Berliner Zeitung: Medienaufsicht NRW antwortet – 72 Antworten zum Fall Ben Berndt, 30.06.2026. berliner-zeitung.de Kat. 2
- Berliner Zeitung: Vielfalt per Gesetz? Bundesländer planen Medienquote mit Vorteil für ARD und ZDF. berliner-zeitung.de Kat. 2
- Berliner Zeitung: Medien unter Druck: Wer entscheidet über Sichtbarkeit im digitalen Raum? berliner-zeitung.de Kat. 2
- EBU Technology & Innovation: Good intentions, poor outcome – EU findability rules for digital media, 09/2025. tech.ebu.ch Kat. 2
- digitalfernsehen.de: 20-Prozent-Quote für News-Feeds in Social Media. digitalfernsehen.de Fachmedium
- Dr. Web: Länder erwägen Feed-Quote. drweb.de Fachmedium
- BVDW: Stellungnahme zu den Eckpunkten des Digitale Medien-Staatsvertrags (Teil 2), 06.05.2026. PDF Verband
- Apollo News: So bauen die Medienanstalten an einer Pflicht zur Bevorzugung „verlässlicher“ Medien in den sozialen Netzwerken. apollo-news.net Kat. 3
- Norbert Häring: Wie der Staat bestimmen will, wessen Inhalte wir im Internet zu sehen bekommen, 29.10.2026. norberthaering.de Kat. 3
- Tichys Einblick: Digitaler Medien-Staatsvertrag. tichyseinblick.de Kat. 3
- Thüringer Landesmedienanstalt: 2. Änderungssatzung zur Kostensatzung der Medienanstalten, Abschnitt VIII Public Value. PDF Kat. 1
- Die Medienanstalten: Merkblatt „Journalistische Sorgfalt in Online-Medien“, Stand 23.04.2021. PDF Kat. 1