„Nicht mehr weit vom Schriftleitersystem entfernt": Medienanwälte ordnen den Fall Ben Berndt rechtlich ein
Die Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW) hat den Podcaster Benjamin Berndt („Ben Ungeskriptet") aufgefordert, ein mehrstündiges Interview mit dem AfD-Politiker Björn Höcke nachträglich zu überarbeiten. Zwei Medienanwälte haben den Fall inzwischen öffentlich rechtlich eingeordnet – mit bemerkenswert deutlichen Worten.
Die Ausgangslage
Berndt soll laut eigenen Angaben sein gesamtes Angebot – mehr als 300 Folgen – nachträglich auf die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten überprüfen lassen. Er beauftragte den Hamburger Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel mit seiner Vertretung. Steinhöfel bezeichnete das Vorgehen der Landesmedienanstalt gegenüber der Welt als ohne „keinerlei rechtliche Relevanz"; die Anstalt sei „keine staatliche Schlussredaktion für mediale Inhalte".
Einordnung durch RA Markus Kompa (NachDenkSeiten-Interview)
Kompa, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, ordnet den Fall in einen größeren rechtshistorischen Zusammenhang ein. Zur Frage, seit wann Landesmedienanstalten sich für Online-Angebote zuständig fühlen:
„Nachdem man für Social Media das Netzwerkdurchsetzungsgesetz durchgedrückt hatte, wollte man auch Influencer und sonstige sogenannte 'Telemedien' zähmen. Hierzu schmuggelte man 2020 in den Medienstaatsvertrag Sonderregeln ein."
Nach Kompas Darstellung unterliegen Telemedien seit 2020 amtlich überprüfbaren journalistischen Sorgfaltspflichten – ein Standard, der für private Rundfunkbetreiber und die gedruckte Presse nicht gilt. Die Praxis zeige, dass Medienanstalten bereits ein „rein privates Ein-Personen-Blog" als journalistisch-redaktionell und damit als Telemedium einstufen.
Kompa verweist auf eine eigene Fachveröffentlichung von 2022, in der er die mehrfache Verfassungswidrigkeit von § 19 Medienstaatsvertrag herausgearbeitet habe – bis heute unwidersprochen, wie er anmerkt. Zur Frage der Wahrheitsfindung durch Behörden:
„Faktisch läuft das auf ein Wahrheitsministerium hinaus."
Auf die Frage nach der Presse- und Meinungsfreiheit in Deutschland insgesamt zieht Kompa den historischen Vergleich, der dem Fall seine Brisanz gibt:
„Seit der politischen Polarisierung und spätestens seit Corona sind wir nicht mehr weit vom Schriftleitersystem des Dritten Reichs entfernt – nur mit dem Unterschied, dass professionelle Journalisten von selbst wissen, was sie schreiben oder beschweigen müssen, wenn sie ihr Einkommen behalten wollen."
Zur Staatsferne der Landesmedienanstalten sagt Kompa, diese sei „de jure nein, faktisch ja" – die Anstalten säßen „auf dem Schoß der jeweiligen Landesregierung" und agierten staatskonform; primäre Qualifikation für Landesmediendirektoren sei „das richtige Parteibuch".
Einordnung durch RA Dirk Schmitz (Gastbeitrag bei Alexander Wallasch)
Schmitz bewertet den Fall aus prozesstaktischer Sicht als „schwache Stelle" für die Landesmedienanstalt NRW. Kernargument: Ob ein reiner Interviewkanal verpflichtet sei, Interviews zu kommentieren, sei rechtlich „völlig ungesichert" – die Anstalt habe sich damit „das dünnste Brett" ausgesucht. Zur Motivlage:
„Ich glaube, Höcke ist das rote Tuch der woke-linken Landesmedienanstalten. Und die haben Intelligenz ausgeschaltet und sind einfach losgelaufen."
Zur Erfolgsaussicht der eigenen laufenden Verfahren gegen Landesmedienanstalten (unabhängig vom Fall Berndt) äußert sich Schmitz zuversichtlich, verweist aber auf ein Muster: Gerichte entschieden tendenziell über den „konkreten Detailtatbestand" statt über eine Grundsatzfrage zur Verfassungsmäßigkeit von § 19 MStV – das falle auch „politisch voreingenommenen Richtern" leichter.
Zwei relevante Übereinstimmungen
Trotz unterschiedlicher Ausgangsposition und Stil kommen beide Anwälte in zwei Punkten zu vergleichbaren Einschätzungen:
- Beide halten § 19 MStV bzw. dessen Anwendung für rechtlich angreifbar und erwarten ein Scheitern vor Gericht.
- Beide beschreiben eine faktische Staatsnähe der Landesmedienanstalten trotz formal „staatsferner" Organisation.
Offene Fragen
Beide Interviews sind Einschätzungen von Anwälten mit eigenem Interesse am Ausgang vergleichbarer Verfahren – keine Gerichtsurteile. Eine gerichtliche Entscheidung zum Fall Berndt oder zur Verfassungsmäßigkeit von § 19 MStV steht nach Stand dieses Artikels noch aus. Kompas Verweis auf das seit 2025 geltende Europäische Medienfreiheitsgesetz als möglichen zusätzlichen Prüfmaßstab ist ebenfalls noch nicht gerichtlich erprobt.
NachDenkSeiten, Interview mit RA Markus Kompa, 30.06.2026: „Der Staat hat aus historischen Gründen nichts einzuordnen"
Alexander-Wallasch.de, Gastbeitrag RA Dirk Schmitz, 02.07.2026: „Rückzug wäre das Klügste für die Landesmedienanstalt NRW"
Die Welt, 2026: Berichterstattung zum Fall Ben Berndt (zitiert nach NachDenkSeiten)